Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Für Ehepartner gilt beispielsweise ein Freibetrag von 500.000 Euro, während Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Enkelkinder profitieren von einem Freibetrag von 200.000 Euro. Bei weiter entfernten Verwandten oder nicht verwandten Erben sind die Freibeträge niedriger.