Stundung (Zahlungsaufschub) nach § 28 ErbStG

Eine Stundung kann gewährt werden, wenn:

  • der Erbe die Steuer nur durch Verkauf der geerbten Immobilie zahlen könnte
  • und dieser Verkauf unbillig, wirtschaftlich unzumutbar oder nicht gewollt ist

(z. B. weil die Immobilie seit Jahrzehnten in der Familie ist)

Die Stundung gilt besonders für:

  • a) Selbst genutzte Familienimmobilien
  • Stundung bis zu 10 Jahre möglich
  • Enge Voraussetzungen: Der Erbe muss selbst einziehen und die Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz nutzen
  • b) Vermietete Immobilien / Betriebsvermögen
  • Stundung ist ebenfalls möglich, aber nur bei nachgewiesener Härte
  • Unbefristete oder langfristige Stundungen sind möglich, wenn ein Verkauf „unzumutbar“ wäre

Zinsen:
Stundungen können zinslos oder zinsgünstig gewährt werden – hängt vom Härtefall ab.

Ratenzahlung (“Zahlungserleichterungen”) nach § 222 AO

Wenn der Erbe die Steuer nicht sofort zahlen kann, aber ein Verkauf nicht notwendig ist, kann das Finanzamt
eine Ratenzahlung bewilligen.

Voraussetzungen:

  • vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, aber keine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit
  • der Erbe ist kooperativ, legt Nachweise offen
  • das Finanzamt verlangt häufig Sicherheiten (Grundschuld, Bürgschaft)

Ratenzahlungen können über mehrere Monate oder Jahre laufen.
Zumeist sind sie verzinslich, allerdings zu moderaten Zinssätzen.

Kombination aus Stundung und Ratenplan

In manchen Fällen wird zunächst gestundet (z. B. 1 Jahr) und anschließend ein Ratenplan vereinbart. Das ist
besonders bei Immobilien üblich, wenn:

  • der Erbe erst Mieteinnahmen generieren muss
  • der Nachlass noch nicht aufgeteilt ist
  • ein späterer Teilverkauf geplant ist